In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz vor, dass dem Beschuldigten durch das Gericht ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn dieser keinen Verteidiger hat. Hierdurch soll die Durchführung eines fairen Strafverfahrens gewährleistet werden. Für seine Tätigkeit erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger eine gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse.
Beabsichtigt das Gericht die Bestellung eines sog. Pflichtverteidigers, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf die Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl. Er erhält hierzu meist eine gerichtliche Aufforderung mit einer Frist, innerhalb derer er einen Anwalt benennen soll. Kommt der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nach, dann wählt das Gericht einen Rechtsanwalt für ihn aus.
Problematisch dabei ist, dass das Gericht bei der Auswahl des Rechtsanwalts an keine fachlichen Kriterien gebunden ist.
Wenn Sie also sicherstellen wollen, von einem Anwalt verteidigt zu werden, der auch über die notwendige Erfahrung im Strafrecht verfügt, empfiehlt es sich unbedingt einen eigenen Verteidiger zu beauftragen.
Sollte bereits ein geeigneter Verteidiger für Sie tätig sein, kann dieser seine gerichtliche Beiordnung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, wenn etwa erst der weitere Verlauf des Prozesses hierzu Anlass gibt. Sprechen Sie mich bei Fragen gerne auf das Thema an.